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   KG, 23.11.2020 - 5 Ws 207/20 - 121 AR 216/20   

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KG, 23.11.2020 - 5 Ws 207/20 - 121 AR 216/20 (https://dejure.org/2020,46942)
KG, Entscheidung vom 23.11.2020 - 5 Ws 207/20 - 121 AR 216/20 (https://dejure.org/2020,46942)
KG, Entscheidung vom 23. November 2020 - 5 Ws 207/20 - 121 AR 216/20 (https://dejure.org/2020,46942)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 63 StGB, § 67d Abs 3 StGB, § 67d Abs 6 S 1 Alt 2 StGB, § 67d Abs 6 S 2 StGB, § 67d Abs 6 S 3 StGB
    Anforderungen an den Bewährungswiderruf bei langjährig vollstreckter Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 263 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • KG, 26.09.2018 - 5 Ws 148/18

    Anforderungen an Widerruf der Aussetzung der bereits langjährig vollzogenen

    Auszug aus KG, 23.11.2020 - 5 Ws 207/20
    a) Da der Widerruf nach § 67g Abs. 2 StGB an kein Verhalten des Probanden, sondern allgemein an dessen Zustand anknüpft, ist die Vorschrift restriktiv auszulegen (Senat, Beschlüsse vom 26. September 2018 - 5 Ws 148/18 - m.w.N. und 21. Januar 2019 - 5 Ws 7 und 9/19 -).

    Eine bloß nachteilige Veränderung äußerer Umstände reicht für den Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung nicht aus (Senat, Beschlüsse vom 26. September 2018, a.a.O., und 22. Juli 2019 - 5 Ws 120/19 -).

    Bejaht das Gericht die Annahme, dass vom Untergebrachten weiterhin eine Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten ausgeht, so ist dies hinreichend dahingehend zu konkretisieren, welche rechtswidrigen Taten zukünftig von dem Untergebrachten drohen und wie hoch der Grad der Wahrscheinlichkeit derartiger Taten ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O., Rn. 21; Senat, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O., m.w.N.).

    Der Senat konnte insoweit indes eine eigene Würdigung anhand der durch das Landgericht ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2018 - 5 Ws 148/18 - m.w.N.) vornehmen.

  • KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17

    Überprüfung der Maßregelvollstreckung nach gesetzlicher Neuregelung:

    Auszug aus KG, 23.11.2020 - 5 Ws 207/20
    Dies ist der Fall, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Betroffenen nicht mehr in Betracht käme und die Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2018, a.a.O., 5. Mai 2017, a.a.O., 20. Februar 2017, a.a.O., juris Rn. 36, 22.

    In Betracht kommt auch der Fall, dass bei langdauernder Unterbringung wegen unzureichender Behandlungsangebote aus Verhältnismäßigkeitsgründen selbst eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt (Senat, Beschlüsse vom 20. Februar 2017, a.a.O., juris Rn. 36, und 22. Oktober 2015, a.a.O., juris Rn. 39).

    Unter Berücksichtigung des Anlassdelikts, das der Betroffene weiterhin bagatellisiert, weisen die nach Einschätzung des Sachverständigen zu erwartenden rechtswidrigen Taten gegen die körperliche Unversehrtheit beziehungsweise das Leben anderer einen hohen Schweregrad auf und stören den Rechtsfrieden empfindlich (zu diesen Kriterien Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2018 - 5 Ws 11/18 -, 28. September 2017, a.a.O., 5. Mai 2017 - 5 Ws 98/17 -, 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rn. 24, jeweils m.w.N.).

  • KG, 22.10.2015 - 5 Ws 121/15

    Maßregelvollstreckung: Fortdauer einer langfristigen Unterbringung in einem

    Auszug aus KG, 23.11.2020 - 5 Ws 207/20
    Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 - juris Rn. 39, jeweils m.w.N.).

    In Betracht kommt auch der Fall, dass bei langdauernder Unterbringung wegen unzureichender Behandlungsangebote aus Verhältnismäßigkeitsgründen selbst eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt (Senat, Beschlüsse vom 20. Februar 2017, a.a.O., juris Rn. 36, und 22. Oktober 2015, a.a.O., juris Rn. 39).

  • KG, 23.02.2018 - 5 Ws 11/18

    Prüfung der Aussetzungsreife bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus KG, 23.11.2020 - 5 Ws 207/20
    Dies ist der Fall, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Betroffenen nicht mehr in Betracht käme und die Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2018, a.a.O., 5. Mai 2017, a.a.O., 20. Februar 2017, a.a.O., juris Rn. 36, 22.

    Unter Berücksichtigung des Anlassdelikts, das der Betroffene weiterhin bagatellisiert, weisen die nach Einschätzung des Sachverständigen zu erwartenden rechtswidrigen Taten gegen die körperliche Unversehrtheit beziehungsweise das Leben anderer einen hohen Schweregrad auf und stören den Rechtsfrieden empfindlich (zu diesen Kriterien Senat, Beschlüsse vom 23. Februar 2018 - 5 Ws 11/18 -, 28. September 2017, a.a.O., 5. Mai 2017 - 5 Ws 98/17 -, 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rn. 24, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus KG, 23.11.2020 - 5 Ws 207/20
    Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12 - juris Rn. 21 und 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 - juris Rn. 44; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O., Rn. 15 m.w.N).
  • BVerfG, 24.07.2013 - 2 BvR 298/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem

    Auszug aus KG, 23.11.2020 - 5 Ws 207/20
    Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12 - juris Rn. 21 und 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 - juris Rn. 44; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O., Rn. 15 m.w.N).
  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Auszug aus KG, 23.11.2020 - 5 Ws 207/20
    Denn die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung wird ebenso wie eine Entscheidung über die Fortdauer einer angeordneten Unterbringung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 2 BvR 659/12 - juris Rn. 18; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 1 Ws 124/19 - juris Rn. 14 m.w.N.; KG, Beschluss vom 29. Mai 2015 - 2 Ws 118/15 - juris Rn. 13; Senat, Beschluss vom 13. September 1999 - 5 Ws 533/99 - juris Rn. 4 f.).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 2 BvR 659/12

    Verfassungsbeschwerde (Monatsfrist; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung);

    Auszug aus KG, 23.11.2020 - 5 Ws 207/20
    Denn die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung wird ebenso wie eine Entscheidung über die Fortdauer einer angeordneten Unterbringung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 2 BvR 659/12 - juris Rn. 18; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 1 Ws 124/19 - juris Rn. 14 m.w.N.; KG, Beschluss vom 29. Mai 2015 - 2 Ws 118/15 - juris Rn. 13; Senat, Beschluss vom 13. September 1999 - 5 Ws 533/99 - juris Rn. 4 f.).
  • OLG Karlsruhe, 18.04.2018 - 2 Ws 104/18

    Maßregelvollstreckung: Widerruf der Aussetzung nach sechs Jahren

    Auszug aus KG, 23.11.2020 - 5 Ws 207/20
    bb) Beim Widerruf der Aussetzung zur Bewährung einer bereits langjährig vollstreckten Unterbringung sind zudem die Grenzen zu berücksichtigen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 3 und Abs. 6 StGB in diesen Fällen für die weitere Vollstreckung der Maßregel setzt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O., Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 2 Ws 104/18 - juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - 5 Ws 163/17 - m.w.N.).
  • KG, 22.07.2019 - 5 Ws 120/19

    Voraussetzungen des Widerrufs nach § 67g Abs. 2 StGB

    Auszug aus KG, 23.11.2020 - 5 Ws 207/20
    Eine bloß nachteilige Veränderung äußerer Umstände reicht für den Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung nicht aus (Senat, Beschlüsse vom 26. September 2018, a.a.O., und 22. Juli 2019 - 5 Ws 120/19 -).
  • KG, 29.05.2015 - 2 Ws 118/15

    Verfahrensverzögerung im Widerrufsverfahren bei der Sicherungsverwahrung

  • KG, 13.09.1999 - 5 Ws 533/99
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Rechtsprechung
   BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,42742
BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20 (https://dejure.org/2020,42742)
BayObLG, Entscheidung vom 28.09.2020 - 204 VAs 286/20 (https://dejure.org/2020,42742)
BayObLG, Entscheidung vom 28. September 2020 - 204 VAs 286/20 (https://dejure.org/2020,42742)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVollstrO § 44b Abs. 1, Abs. 2; StGB § 64, § 67; EGGVG § 23 Abs. 1, Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 1; StPO § 454b Abs. 2 S. 2
    Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe aus verschiedenen Urteilen

  • rechtsportal.de

    1. Bei der Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 44b Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 StVollstrO ist der Vorwegvollzug der Strafe dann gerechtfertigt, wenn der Verurteilte nach einer erfolgreichen Behandlung gemäß § 64 StGB unmittelbar in die Freiheit entlassen werden ...

  • rechtsportal.de

    Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 44b Abs. 1 StVollstrO Begrenzung der flexiblen Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Auswirkung von massivem Bewährungsversagen auf Vollzug von Restfreiheitsstrafen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2021, 263 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    Das Ziel einer Entlassung in die Freiheit nach erfolgtem Maßregelvollzug entspricht auch dem verfassungsrechtlichen fundierten Resozialisierungsauftrag (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2012, 1784, juris Rn. 55).

    Aus diesem und aus der Pflicht, den Maßregelvollzug wegen des damit verbundenen Sonderopfers in besonderer Weise freiheitsorientiert und therapiegerichtet anzulegen (vgl. BVerfGE 128, 326, 374 f. = NJW 2011, 1931, juris Rn. 101), folgt, dass nur gewichtige Gründe es rechtfertigen können, im Maßregelvollzug erzielte Therapieerfolge durch eine anschließende Strafvollstreckung zu gefährden (vgl. BVerfG NJW 2012, 1784, juris Rn. 62; so auch für die Unterbringung nach § 64 StGB BGH StV 2012, 723, juris Rn. 3 und 7).

    Die Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit mit Bewährungsmöglichkeit wird als grundlegend für einen therapeutischen Erfolg angesehen, eine nachfolgende Strafvollstreckung einer nicht miterledigten, verfahrensfremden Freiheitsstrafe dagegen durchweg als für den Behandlungserfolg überaus nachteilig beurteilt (BVerfG NJW 2012, 1784, juris Rn. 62; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2005, 324, juris Rn. 11; Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO, a.a.O., § 44b Rn. 2; Röttle/Wagner, a.a.O., Rn. 361).

  • BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11

    Strafvollstreckung: Vorwegvollzug von Strafresten nach Bewährungswiderruf

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    Dies steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm, wonach die Erwägung der Vollstreckungsbehörde, die verhängten Reststrafen aus früheren Verurteilungen vor dem Beginn des Maßregelvollzugs zu vollstrecken, im Hinblick darauf, dass es sich bei den Strafresten um widerrufene Strafreste handelt, die regelmäßig vorweg zu vollstrecken sind (vgl. BGHSt 57, 155 = NJW 2012, 1016, juris Rn. 12), sachgerecht sei und durch eine so bestimmte Vollstreckungsreihenfolge es möglich sei, ohne Bemühung des unwägbaren Gnadenverfahrens nach einem erfolgreichen Abschluss der Behandlung in der Unterbringung sämtliche dann offenen Strafreste entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Bewährung auszusetzen und dadurch zu verhindern, dass der Behandlungserfolg durch einen anschließenden Strafvollzug wieder gefährdet wird (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 2.2.2017 - III-1 VAs 156/16, juris Rn. 12 f. und vom 22.2.2018 - III-1 VAs 120/17, juris Rn. 12 f.).

    Diesbezüglich besteht grundsätzlich ein erhöhtes Vollstreckungsinteresse, da der erfolgte Widerruf zeitnah und unmittelbar eine für die verurteilte Person spürbare Wirkung entfalten soll und anderenfalls die mit dem Bewährungswiderruf vorrangig verfolgte negative spezialpräventive Zielsetzung leerlaufen würde (BeckOK StVollstrO/Weyde, a.a.O. § 36 Rn. 20, und BeckOK StVollstrO/Wittmann, a.a.O., § 43 Rn. 10 - im Anschluss an BGH, NJW 2012, 1016 -).

  • OLG Nürnberg, 04.09.1989 - VAs 531/89
    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    § 44b Abs. 1 Satz 1 StVollstrO regelt, wie das der Vollstreckungsbehörde eingeräumte Ermessen auszuüben ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 324, juris Rn. 7; OLG Hamm, NJW 1999, 535, juris Rn. 14; OLG Nürnberg NStZ 1990, 152, juris Rn. 14).

    Gerechtfertigt ist der Vorwegvollzug der Strafe somit, wenn der Verurteilte nach einer erfolgreichen Behandlung gemäß § 64 StGB unmittelbar in die Freiheit entlassen werden kann, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH NJW 1986, 143 juris Rn. 9; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 324 juris Rn. 11; OLG Stuttgart NStZ 1989, 344; OLG Nürnberg NStZ 1990, 152; StraFo 2013, 36 juris Rn. 11; BT-Drucks. 16/1110, S. 11, 14; so auch - zu § 63 StGB - OLG Hamm, NStZ 1999, 535 juris Rn. 15 m.w.N.; BeckOK StVollstrO/Wittmann, 6. Ed. 15.6.2020, § 44b Rn. 4).

  • OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18

    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Freiheitsstrafen wegen

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    Ein Absehen vom vollständigen Vorwegvollzug widerrufener Strafreste kommt deshalb nur in geeigneten Einzelfällen in Betracht, wenn konkrete Umstände vorliegen, hinter denen auch das erhöhte Vollstreckungsinteresse zurückzustehen hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.1.2019 - 2 VAs 60/18, juris Rn. 23; BeckOK StVollstrO/Wittmann, a.a.O., § 43 Rn. 9 und Rn. 10).
  • OLG Hamm, 02.02.2017 - 1 VAs 156/16

    Vorwegvollzug anderweitiger Freiheitsstrafen vor einer Unterbringung gemäß § 64

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    Dies steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm, wonach die Erwägung der Vollstreckungsbehörde, die verhängten Reststrafen aus früheren Verurteilungen vor dem Beginn des Maßregelvollzugs zu vollstrecken, im Hinblick darauf, dass es sich bei den Strafresten um widerrufene Strafreste handelt, die regelmäßig vorweg zu vollstrecken sind (vgl. BGHSt 57, 155 = NJW 2012, 1016, juris Rn. 12), sachgerecht sei und durch eine so bestimmte Vollstreckungsreihenfolge es möglich sei, ohne Bemühung des unwägbaren Gnadenverfahrens nach einem erfolgreichen Abschluss der Behandlung in der Unterbringung sämtliche dann offenen Strafreste entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Bewährung auszusetzen und dadurch zu verhindern, dass der Behandlungserfolg durch einen anschließenden Strafvollzug wieder gefährdet wird (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 2.2.2017 - III-1 VAs 156/16, juris Rn. 12 f. und vom 22.2.2018 - III-1 VAs 120/17, juris Rn. 12 f.).
  • OLG Hamm, 22.02.2018 - 1 VAs 120/17

    Zulässigkeit der Vollstreckung einer nach Bewährungswiderruf zu vollstreckenden

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    Dies steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm, wonach die Erwägung der Vollstreckungsbehörde, die verhängten Reststrafen aus früheren Verurteilungen vor dem Beginn des Maßregelvollzugs zu vollstrecken, im Hinblick darauf, dass es sich bei den Strafresten um widerrufene Strafreste handelt, die regelmäßig vorweg zu vollstrecken sind (vgl. BGHSt 57, 155 = NJW 2012, 1016, juris Rn. 12), sachgerecht sei und durch eine so bestimmte Vollstreckungsreihenfolge es möglich sei, ohne Bemühung des unwägbaren Gnadenverfahrens nach einem erfolgreichen Abschluss der Behandlung in der Unterbringung sämtliche dann offenen Strafreste entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Bewährung auszusetzen und dadurch zu verhindern, dass der Behandlungserfolg durch einen anschließenden Strafvollzug wieder gefährdet wird (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 2.2.2017 - III-1 VAs 156/16, juris Rn. 12 f. und vom 22.2.2018 - III-1 VAs 120/17, juris Rn. 12 f.).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    Aus diesem und aus der Pflicht, den Maßregelvollzug wegen des damit verbundenen Sonderopfers in besonderer Weise freiheitsorientiert und therapiegerichtet anzulegen (vgl. BVerfGE 128, 326, 374 f. = NJW 2011, 1931, juris Rn. 101), folgt, dass nur gewichtige Gründe es rechtfertigen können, im Maßregelvollzug erzielte Therapieerfolge durch eine anschließende Strafvollstreckung zu gefährden (vgl. BVerfG NJW 2012, 1784, juris Rn. 62; so auch für die Unterbringung nach § 64 StGB BGH StV 2012, 723, juris Rn. 3 und 7).
  • BGH, 08.01.2008 - 1 StR 644/07

    Vorwegvollzug der Maßregel nach neuem Recht (Geltung in der Revision;

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    Im Anwendungsbereich des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB darf somit nur dann, wenn aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eine andere Entscheidung eher die Erreichung eines Therapieerfolges erwarten lässt, namentlich bei aktuell dringender Therapiebedürftigkeit des Betreffenden (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 371, juris Rn. 4; StV 2012, 723 juris Rn. 3; BT-Drucks. 16/1110, S. 14), von einer solchen Anordnung abgesehen werden (BGH, NStZ-RR 2008, 142, juris Rn. 4; NStZ-RR 2008, 182, juris Rn. 5; StV 2012, 723 juris Rn. 3).
  • BGH, 08.08.1985 - 2 ARs 223/85

    Verteidigerausschluß wegen Beteiligung an der Tat; Erforderlicher Grad des

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    Gerechtfertigt ist der Vorwegvollzug der Strafe somit, wenn der Verurteilte nach einer erfolgreichen Behandlung gemäß § 64 StGB unmittelbar in die Freiheit entlassen werden kann, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH NJW 1986, 143 juris Rn. 9; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 324 juris Rn. 11; OLG Stuttgart NStZ 1989, 344; OLG Nürnberg NStZ 1990, 152; StraFo 2013, 36 juris Rn. 11; BT-Drucks. 16/1110, S. 11, 14; so auch - zu § 63 StGB - OLG Hamm, NStZ 1999, 535 juris Rn. 15 m.w.N.; BeckOK StVollstrO/Wittmann, 6. Ed. 15.6.2020, § 44b Rn. 4).
  • BGH, 09.08.2007 - 4 StR 283/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    Im Anwendungsbereich des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB darf somit nur dann, wenn aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eine andere Entscheidung eher die Erreichung eines Therapieerfolges erwarten lässt, namentlich bei aktuell dringender Therapiebedürftigkeit des Betreffenden (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 371, juris Rn. 4; StV 2012, 723 juris Rn. 3; BT-Drucks. 16/1110, S. 14), von einer solchen Anordnung abgesehen werden (BGH, NStZ-RR 2008, 142, juris Rn. 4; NStZ-RR 2008, 182, juris Rn. 5; StV 2012, 723 juris Rn. 3).
  • OLG Dresden, 01.06.2012 - 2 VAs 8/12

    Zusammentreffen einer Maßregelvollstreckung gemäß § 64 StGB mit widerrufenen

  • OLG Nürnberg, 27.10.2014 - 1 VAs 9/14

    Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen der Vollstreckung von

  • OLG Nürnberg, 22.11.2012 - 2 Ws 460/12

    Strafvollstreckung: Anrechnung der Dauer der Unterbringung in einer

  • OLG Hamm, 08.04.1999 - 1 VAs 120/98

    Vollstreckungsreihenfolge: Vorwegvollzug einer Freiheitsstrafe vor einer

  • OLG Hamburg, 10.11.1995 - 2 VAs 11/95
  • OLG Stuttgart, 10.04.1989 - 4 VAs 5/89
  • OLG Koblenz, 26.03.2014 - 2 VAs 7/14
  • OLG Koblenz, 26.03.2014 - 2 VAs 8/14
  • BayObLG, 18.09.2023 - 204 VAs 281/23

    Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe mit

    Ausgehend von den genannten Gesichtspunkten hat die Vollstreckungsbehörde im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um die Frage, wodurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird, beantworten zu können (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 20.01.2020 - 204 VAs 2104/19, vom 28.09.2020 - 204 VAs 286/20, nicht veröffentlicht).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 118/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,40652
OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 118/20 (https://dejure.org/2020,40652)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.09.2020 - 1 Ws 118/20 (https://dejure.org/2020,40652)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. September 2020 - 1 Ws 118/20 (https://dejure.org/2020,40652)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 263
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 118/20
    Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das ärztliche Gutachten hinreichend substantiiert ist und den Richter in den Stand setzt, sich die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Entscheidung zu erarbeiten (vgl. BVerfGE 70, 297 )" (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13 -, juris, Rn. 31).

    Dagegen verbietet es das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung, das auch im Straf- und Maßregelvollzug gilt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13 -, juris, Rn. 29), divergierende Auffassungen verschiedener Sachverständiger jeweils unwiderlegt nebeneinander stehen zu lassen und sich nur deshalb für den einen oder anderen zu entscheiden, weil seinem Urteil ein höheres Maß an Vertrauen entgegengebracht wird.

    Denn die hier im Jahr 2016 vom Gesetzgeber eingeführte Verpflichtung zur regelmäßigen Zuziehung externer Sachverständiger stellt gerade die Reaktion des Gesetzgebers auf die Erkenntnis dar, dass die mit langjähriger Befassung mit dem Patienten verbundene Vertrautheit und Erfahrung nicht unbedingt verlässlich zu korrekter Einschätzung führen muss, sondern auch zur Verselbstständigung und/oder Verstetigung von einmal als feststehend hingenommenen Annahmen führen kann - was gegebenenfalls nur ein sachkundiger Außenstehender erkennen und korrigieren kann (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13 -, juris, Rn. 30).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 118/20
    Dabei sind an die Verhältnismäßigkeit umso strengere Maßstäbe anzulegen, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits andauert (BVerfGE 70, 297).

    Er darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern hat diese selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ).

    Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das ärztliche Gutachten hinreichend substantiiert ist und den Richter in den Stand setzt, sich die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Entscheidung zu erarbeiten (vgl. BVerfGE 70, 297 )" (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 - 2 BvR 2049/13 -, juris, Rn. 31).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 118/20
    Er darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen, sondern hat diese selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ).
  • BGH, 21.09.2006 - 4 StR 309/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erforderliche Feststellung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 118/20
    Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 309/06 - BGH NStZ 2006, 154 jeweils m.w.N.)" (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06 -, juris, Rn.6).
  • BGH, 26.01.2007 - 2 StR 582/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Persönlichkeitsstörung,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 118/20
    Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 309/06 - BGH NStZ 2006, 154 jeweils m.w.N.)" (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06 -, juris, Rn.6).
  • BGH, 26.07.2005 - 5 StR 230/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erforderliche Darstellung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 118/20
    Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 309/06 - BGH NStZ 2006, 154 jeweils m.w.N.)" (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06 -, juris, Rn.6).
  • KG, 21.02.2017 - 5 Ws 44/17

    Maßregelvollstreckung: Erledigung einer bereits sechs Jahre vollzogenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 118/20
    Wenn zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Verurteilte, sein Verteidiger sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören sein werden, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (vgl. statt vieler: KG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2017, 5 Ws 44/17, OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Februar 2003, Ws 201/03, jeweils zit. nach juris).
  • OLG Nürnberg, 28.02.2003 - Ws 201/03

    Einholung eines Sachverständigengutachtens im Überprüfungsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 118/20
    Wenn zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Verurteilte, sein Verteidiger sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören sein werden, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (vgl. statt vieler: KG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2017, 5 Ws 44/17, OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Februar 2003, Ws 201/03, jeweils zit. nach juris).
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